Genf 2006, N. 2 zu Art. 333 OR. 4 STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 333 OR. 5 STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 333 OR m.w.H.. einen anderen Wortlaut hat und von „Übergang“ spricht, während Art. 333 OR ein aktives Mitwirken des bisherigen Betriebsinhabers nahe legt und der auch immer so verstanden wurde. Für das schweizerische Recht ist daher eine vertragliche Beziehung (Kauf, Tausch, Schenkung, Legat, Einbringung in eine Gesellschaft oder auch rein obligationenrechtliches Geschäft) zwischen Veräusserer und Erwerber des Betriebes, entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach wie vor erforderlich6.