Nach dem Bundesgericht ist, in Anlehnung an die Praxis des EuGH, der Begriff des Übergangs weit zu verstehen, es genüge, wenn der neue Inhaber den Betrieb tatsächlich weiterführe, eine rechtliche Verbindung zwischen dem alten und dem neuen Betreiber sei nicht erforderlich5. Das Bundesgericht liess indessen unbeachtet, dass die massgebende europäische Richtlinie 1 KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 206. 2 LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 3b zu Art. 360 ZPO. 3 STREIFF/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zürich Basel