Mit dem Betriebsübergang geht das Arbeitsverhältnis integral mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über3. Ein Betrieb ist, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, „eine auf Dauer ausgerichtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit, die selbständig am wirtschaftlichen Leben teilnimmt“4. Nach dem Bundesgericht ist, in Anlehnung an die Praxis des EuGH, der Begriff des Übergangs weit zu verstehen, es genüge, wenn der neue Inhaber den Betrieb tatsächlich weiterführe, eine rechtliche Verbindung zwischen dem alten und dem neuen Betreiber sei nicht erforderlich5.