333 OR nicht eingeschränkt. In casu liegt eine Auflösungsvereinbarung vor, welche unter Druck unterzeichnet worden war und der daher kein echter Vergleichscharakter zu Grunde liegt (wird nicht durch die Interessen des Arbeitnehmers gerechtfertigt). Es liegt eine Gesetzesumgehung vor, daher ist die Auflösungsvereinbarung unwirksam. Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind.