Regeste: 1) Art. 333 OR, Arbeitsverhältnisse gehen bei Betriebsübernahme mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. 2) In casu liegt eine Betriebsübernahme vor, es liegt eine vertragliche Beziehung zwischen Veräusserer und Erwerber vor und es wurde im Wesentlichen der gleiche Betrieb weitergeführt (Identität; kaum personelle Änderungen, gleiche Räumlichkeiten, keine Schliessung des Betriebes während der Übernahme). Kündigungsfreiheit wird von Art. 333 OR nicht eingeschränkt.