Die Ausführungen des Beschwerdegegners, dass die Beschwerdeführerin mit der Sache beauftragt werden könnte, kann nur auf ein Versehen zurückzuführen sein, welches aber am grundsätzlichen Entscheid nichts ändert. Ob der Anwalt bereits am 26. August 2008 wieder in der Lage war, ein Wiedereinsetzungs-gesuch zu schreiben, kann vorliegend ausser Betracht bleiben.