Dem Anwalt wurde denn auch nicht zugemutet, einen Arbeitskollegen mit seiner Vertretung zu beauftragen. Im Weiteren wurden Alternativen aufgezeigt, wie der Anwalt die Frist hätte wahren können, nämlich indem er am Wochenende vor Fristablauf ein Fristverlängerungsgesuch, dessen Verfassung fast keinen Aufwand generiert, hätte vorbereiten und zur Post bringen (lassen) können. Die Ausführungen des Beschwerdegegners, dass die Beschwerdeführerin mit der Sache beauftragt werden könnte, kann nur auf ein Versehen zurückzuführen sein, welches aber am grundsätzlichen Entscheid nichts ändert.