4. Auch wenn die eigentliche Begründung in der angefochtenen Verfügung umfangmässig etwas kurz ausgefallen ist, so hat sich der Beschwerdegegner doch mit den im Gesuch vorgebrachten Argumenten, insbesondere desjenigen des 1-Mann-Büros und der kurzfristigen Krankheit auseinandergesetzt und sie entsprechend der umfangreichen zitierten Rechtsprechung gewürdigt. Dem Anwalt wurde denn auch nicht zugemutet, einen Arbeitskollegen mit seiner Vertretung zu beauftragen.