Es ist jedoch zu beachten, dass die Krankheit des Anwaltes vom 25. August 2008 nicht plötzlich aufgetreten ist, sondern sich bereits mindestens zwei Tage vorher manifestiert hat, während deren er unbestrittenermassen arbeitsfähig gewesen ist. Auch wenn der Anwalt während des fraglichen Wochenendes gehofft hat, am Montag wieder gesund zu sein, musste er doch damit rechnen, an diesem Tag mit einer schweren Grippe im Bett zu liegen. Im Wissen um diese Möglichkeit hatte sich der Anwalt somit so zu organisieren, damit er die fragliche Frist wahren kann. Entgegen den oberinstanzlichen Ausführungen des Anwaltes hat der Beschwerdegegner denn auch eine entsprechende Möglichkeit aufgezeigt: