Wie der Anwalt selber ausführt, begann sich bei ihm am Wochenende des 23./24. August 2008 ein grippaler Infekt zu manifestieren, was aber noch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Am 25. August 2008 (letzter Tag der Frist) war er unbestrittenermassen eben dieser Grippe zu 100% wegen arbeitsunfähig (vgl. das Arztzeugnis vom 26. August 2008). Dem Anwalt ist beizupflichten, dass es nicht zumutbar ist, in der fraglichen Zeit seine offenbar im Ausland weilende Klientin zu informieren, zu instruieren und sie ein entsprechendes Gesuch bei einer schweizerischen konsularischen oder diplomatischen Vertretung deponieren zu lassen.