In BGE 119 II 86, E. 2 (m.w.H.), hat das Bundesgericht ausgeführt, für die Frage des unverschuldeten Hindernisses macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Verhinderung den Anwalt oder den Klienten betrifft, hat sich doch der Anwalt so zu organisieren, dass die Fristen im Falle seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung.