So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Wiederherstellung gewährt: einem an einer schweren Lungenentzündung leidenden, hospitalisierten 60jährigen Versicherten (in BGE 102 V 140 nicht veröffentlichte Erw. 1 des Urteils Poltera vom 14. September 1976), ebenso einem Versicherten, der wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (ZAK 1981 S. 523 Erw. 2b).