Die Beurteilung der erheblichen Hindernisse hat nach pflichtgemässem Ermessen zu erfolgen, wobei eine eher strenge Handhabung angezeigt ist. Insbesondere Anwälte trifft eine über das im Verkehr sonst übliche Mass hinausgehende Sorgfaltspflicht. Andererseits sind alle Umstände in fairer Weise zu würdigen und es sind nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Bei plötzlicher Erkrankung des Anwalts ist die Wiedereinsetzung genauso am Platz wie bei nicht oder nicht rechtzeitigem Erreichen des Gerichtslokales wegen nicht vorhersehbarer Verkehrsstörung (zum Ganzen: LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 6a zu Art. 288 ZPO).