3. Gemäss Art. 288 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO kann sich eine säumige Partei unter anderem gegen einen aufgrund Versäumung einer durch den Richter anberaumten Frist entstanden Prozessnachteil in den vorigen Stand einsetzen lassen, wenn sie glaubhaft machen kann, dass sie, ihr Bevollmächtigter oder Anwalt durch erhebliche Hindernisse wie Krankheit (…) an der Rechtsbesorgung gehindert und die Vertretung durch einen Substituten ausgeschlossen oder nicht tunlich war.