O., N 2 zu Art. 374 ZPO). Lehnt der Richter eine beantragte Handlung mit unzutreffender Begründung ab oder verfügt oder entscheidet er falsch, liegt darin an sich weder eine Rechtsverweigerung noch ein Missbrauch der Amtsgewalt noch eine ungebührliche Behandlung der betroffenen Partei. Nur die qualifizierte Unrichtigkeit rechtfertigt das Einschreiten der Aufsichtsbehörde. Diese liegt dann vor, wenn sich der Richter von unsachlichen oder solchen Gründen leiten lässt, deren Unstichhaltigkeit er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Die Kognition wird somit auf eine Willkürprüfung eingeschränkt (LEUCH/MARBACH/ KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 2d zu Bem.