Ausnahmen gelten hinsichtlich Einstellungsverfügungen, der Abschreibung des Verfahrens und des e in Gesuch um Wiedereinsetzung ablehnenden Entscheids (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/ STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 2c zu Bem. vor Art. 374 ZPO). Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Gerichtsperson untätig bleibt, obwohl ihr ein ordnungsgemässes Begehren um Vornahme einer in den Bereich ihrer Zuständigkeit fallenden Handlung vorliegt oder eine Verpflichtung zum Handeln von Amtes wegen besteht (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/ STERCHI, a.a.O., N 2 zu Art.