Die Beschwerde nach Art. 374 ZPO ist ein subsidiäre Rechtsbehelf (im Falle von Art. 374 Ziff. 2 ZPO) resp. ein subsidiäres „Notrechtsmittel“ (in den Fällen von Art. 374 Ziff. 1 und 3 ZPO). Unzulässig ist die Beschwerde in der Regel jedoch gegenüber prozessleitenden Verfügungen. Ausnahmen gelten hinsichtlich Einstellungsverfügungen, der Abschreibung des Verfahrens und des e in Gesuch um Wiedereinsetzung ablehnenden Entscheids (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/ STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 2c zu Bem.