Am 24. August 2008 sei trotz sich manifestierender Grippe nicht absehbar gewesen, dass der Anwalt am darauf folgenden Tag derart stark eingeschränkt sein würde. In seiner ganzen Zeit als selbständiger Anwalt habe er mindestens teilweise gearbeitet, selbst wenn er erkrankt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der sich unmittelbar verschlimmernden Situation tatsächlich eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten. (…) 2. (…)