Der Anwalt der Beschwerdeführerin bemerkte 3 Tage vor Ablauf der Frist, dass sich eine Grippe manifestiert. Die Krankheit am letzten Tag der Frist war somit nicht unvorhersehbar. Auch wenn es sich bei ihm um einen 1-Mann-Betrieb handelt und sich seine Klientin im Ausland befindet, hätte er in diesem zwei Tagen (ein Wochenende) vor der Krankheit zumindest ein Fristverlängerungsgesuch aufsetzen und zur Post bringen oder bringen lassen können. Gerade beim 1-Mann-Betrieb muss er sich so organisieren, dass ein solches Vorgehen möglich ist. Redaktionelle Vorbemerkungen: Keine Auszug aus den Erwägungen: I. (…) II. 1. (…)