In casu liegt weder eine Erklärung noch eine Bezeichnung in einer Quittung vor, in welcher der Gesuchsgegner ausdrücklich erklärt, welche Schuld er mit dem geleisteten Unterhaltsbetrag von CHF 1'080.00 tilgt, womit Art. 87 Abs. 2 OR Anwendung findet. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 01.01.2004 schuldete der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000. Davon entfielen CHF 1'160.00 auf den Kinderunterhalt (inkl. Kinderzulage von CHF 160.00) und CHF 840.00 auf den Frauenunterhalt. Dies ergibt ein Verhältnis von 58 % (Kinderunterhalt) zu 42 % (Frauenunterhalt).