Vorliegend ist unbestritten, und wird auch nicht behauptet, dass die Trennungsvereinbarung vom 01.01.2004 nicht durch die zuständige Vormundschaftsbehörde genehmigt worden ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Unterhaltsvertrag – trotz fehlender behördlicher Genehmigung - für beide Parteien verbindlich ist. Das Bundesgericht hält in BGE 126 III 49 nach Prüfung der verschiedenen Lehrmeinungen fest, dass dem Kind vor der Genehmigung des Unterhaltsvertrages durch die Vormundschaftsbehörde kein Erfüllungsanspruch zusteht.