Aufgrund des gesetzlichen Wortlauts in Art. 287 Abs. 1 ZGB und der diesbezüglichen Rechtsprechung erhellt, dass der Unterhaltsvertrag, in casu in Form der Trennungsvereinbarung vom 01.01.2004, genehmigungsbedürftig ist. Mithin bleibt noch zu prüfen, ob allein infolge des Fehlens der Genehmigung das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung abgewiesen werden kann. Denn mit der Bejahung der Genehmigungspflicht steht noch nicht fest, dass der Unterhaltsvertrag rechtlich irrelevant ist (Vgl. BGE 126 III 49, E. 2e, S. 56).