Der Anwendungsbereich von Art. 287 Abs. 1 ZGB beschränkt sich – wie im vorliegenden Fall – auf Unterhaltsverträge, die nicht während eines gerichtlichen Verfahrens zustande gekommen sind. Wird der Unterhaltsvertrag nämlich in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, ist für die Genehmigung einzig der Eheschutz- bzw. Ehescheidungsrichter zuständig (Vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, N 41 ff. ad Art. 287/288 ZGB).