Unterhaltsverträge werden gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde verbindlich. Da Art. 287 Abs. 1 ZGB die Genehmigung für „Unterhaltsverträge“ schlechthin vorsieht, bietet der Wortlaut keine Handhabe dafür, eine noch so genau umschriebene Kategorie von Unterhaltsverträgen von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Daher wird in der Literatur die Genehmigung für Unterhaltsverträge häufig ausnahmslos verlangt (Vgl. BGE 126 III 49, E. 2d/aa, S. 54; BBl 1974 II S. 63).