Beim Unterhaltsvertrag nach Art. 287 und 288 ZGB handelt es sich um ein genehmigungsbedürftiges familienrechtliches Rechtsgeschäft, das die von Gesetzes wegen bestehende Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber seinem Kind konkretisiert. Der Unterhaltsvertrag setzt ein Kindverhältnis voraus. Vereinbarungen über Kindesunterhalt ohne eine solche Rechtsbeziehung sind Schenkungen, die von Art. 287 ZGB nicht erfasst werden, vielmehr nach Obligationenrecht zu beurteilen sind.