5. Der Gesuchsgegner wendet weiter ein, dass Unterhaltsverträge vom Richter genehmigt werden müssen, was vorliegend nicht der Fall sei, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (...). Die Bestimmungen über den Eheschutz kennen entgegen den Scheidungsvorschriften keine Norm, welche eine Genehmigungspflicht von Unterhaltsvereinbarungen zwischen den Ehegatten vorsieht (vgl. Art. 171 ff., Art. 120 ZGB). Eine solche Pflicht besteht nur insofern für den Kinderunterhalt, als dieser für das Kind erst mit der Genehmigung der Trennungsvereinbarung verbindlich wird (vgl. Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 287 Abs. 1 ZGB).