3. Die in Betreibung gesetzte Forderung muss zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen sein (Vgl. Staehelin, a.a.O., N 77 ad Art. 82). Der Gesuchsgegner stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dies sei nicht der Fall gewesen, weil mit dem Schreiben vom 05.04.2006 der Gesuchsgegner die Vereinbarung widerrufen, also gekündigt habe (...). Um vorliegend die Frage nach der Fälligkeit der hier zu beurteilenden Forderung zu beantworten, ist eingangs die Rechtsnatur des Inhalts der Trennungsvereinbarung zu bestimmen. 4. (...)