Der Anteil des Kinderaliments (exklusive Kinderzulage) beträgt laut Vereinbarung CHF 1'000.00. Zwei Jahre später teilte der Gesuchsgegner seiner Ehefrau mit, sein Einkommen habe sich verändert und er sei jetzt nicht mehr in der Lage, den in der Trennungsvereinbarung festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Dementsprechend überwies der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin einen gekürzten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'080.00 ohne anzugeben, wie viel vom bezahlten Betrag auf den Kinder- bzw. Frauenunterhalt entfällt. In der Zwischenzeit ist die Ehe der Parteien geschieden worden.