Darin wurde unter anderem vereinbart, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für sie und den gemeinsamen Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag inkl. Kinderzulagen in der Höhe von CHF 2'000.00 bezahlt. Der Anteil des Kinderaliments (exklusive Kinderzulage) beträgt laut Vereinbarung CHF 1'000.00. Zwei Jahre später teilte der Gesuchsgegner seiner Ehefrau mit, sein Einkommen habe sich verändert und er sei jetzt nicht mehr in der Lage, den in der Trennungsvereinbarung festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.