Regeste: 1) Art. 287 Abs. 1 ZGB; Art. 87 Abs. 2 OR: Genehmigung von aussergerichtlichen Trennungsvereinbarungen und anteilsmässige Anrechnung bei gleichzeitig verfallenen Schulden. 2) Bei einer aussergerichtlich abgeschlossenen und nicht behördlich genehmigten Trennungsvereinbarung, in welcher ein Kinderunterhalt vereinbart ist, handelt es sich nicht um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, da ein Kinderunterhaltsvertrag gemäss Art. 287 ZGB einer Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde bedarf. Fehlt – wie in casu - eine solche Genehmigung, besteht kein Erfüllungsanspruch und demnach auch kein Rechtsöffnungstitel.