Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch vom 23. Juli 2008 ab dem Zeitpunkt der Zustellung des oberinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids eine fristgerecht eingereichte Aberkennungsklage darstellt. Der oberinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2008 zugestellt, weshalb der Beschwerdegegner die Parteien nunmehr zum Aussöhnungsversuch vorzuladen hat. 5. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Rückweisungsentscheid aufzuheben ist. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Parteien (…) zum Aussöhnungsversuch vorzuladen. Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.