Zudem musste dem Beschwerdegegner klar sein, dass eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG zu jedem Zeitpunkt, mithin auch nach der Zustellung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids, erhoben werden kann und diese sich vom materiellen Prozessthema her in keiner Weise von einer Aberkennungsklage unterscheidet, zu-mal das Bundesgericht in BGE 117 III 17 festgehalten hat, dass eine vor dem Fristbeginn erhobene negative Feststellungsklage dieselben Wirkungen hat wie eine innert der Frist von Art. 83 Abs. 2 SchKG erhobene Klage.