Die Unrichtigkeit des Rückweisungsentscheides hätte der Beschwerdegegner bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, da er sich bei der Beurteilung der Sache nach den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers hätte richten müssen, aus welchen klar ersichtlich ist, dass eine negative Feststellungsklage vorliegt. Zudem musste dem Beschwerdegegner klar sein, dass eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a