85a SchKG vor, die jederzeit erhoben und deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht als verfrüht bezeichnet werden kann. Der Beschwerdegegner hätte somit das Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch nicht zurückweisen dürfen, sondern das Verfahren antragsgemäss bis zum Rechtsöffnungsentscheid des Appellationshofs sistieren müssen. Die Unrichtigkeit des Rückweisungsentscheides hätte der Beschwerdegegner bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, da er sich bei der Beurteilung der Sache nach den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers hätte richten müssen, aus welchen klar ersichtlich ist, dass eine negative Feststellungsklage vorliegt.