Obwohl der Beschwerdeführer in seinem Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch vom 23. Juli 2008 geltend machte, es liege eine Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG vor, ist zur Beurteilung der Rechtsnatur der Klage ausschliesslich auf seine Anträge abzustellen. Aus den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er die Feststellung beantragte, dass die Forderung von Fr. 75'000.00 aus der Betreibung Nr. (…) nicht bestehe. Damit lag faktisch eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG vor, die jederzeit erhoben und deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht als verfrüht bezeichnet werden kann.