Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Eine materiellrechtliche negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG kann demnach im laufenden Betreibungsverfahren jederzeit eingereicht werden (Bodmer in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O. N 8 zu Art. 85a SchKG). Die Aberkennungsklage hat sodann dasselbe materiellrechtliche Prozessthema wie die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Bodmer in Staehe-lin/Bauer/Staehelin, a.a.O. N 8 zu Art. 85a SchKG).