Das Bundesgericht hielt in BGE 117 III 17 fest, dass eine vor dem Fristbeginn erhobene Klage dieselben Wirkungen hat wie eine innert der Frist von Art. 83 Abs. 2 SchKG erhobene Klage. Als materiellrechtliche negative Feststellungsklage kann und muss die Aberkennungsklage nicht mehr erhoben werden, wenn über dieselbe Forderung bereits eine andere materiellrechtliche Klage hängig ist (Daniel Staehelin in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O. N 19 zu Art. 83 SchKG).