O. N 22 zu Art. 83 SchKG). 4. In casu erhob der Appellant mit Eingabe vom 21. Juli 2008 die Appellation gegen den Rechtsöffnungsentscheid (…) vom 8. Juli 2008. Obgleich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 28. Juli 2008 abgewiesen wurde, begann die 20-tägige Frist zur Einleitung der Aberkennungsklage erst mit Zustellung des oberinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids (…), mithin am 29. August 2008, und endete am 18. September 2008. Somit erfolgte das Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch, datiert vom 23. Juli 2008, noch vor dem Beginn der 20-tägigen Frist zur Einleitung der Aberkennungsklage.