Ammon/Walther erachten den Eintritt der formellen Rechtskraft als massgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 98). 3. (…) Gegen Rechtsöffnungsentscheide steht im Kanton Bern gemäss Art. 336 i.V.m. Art. 317 Ziff. 4 ZPO im summarischen Verfahren die Appellation zur Verfügung, sofern der Streitwert mindestens Fr. 8'000.00 beträgt. Der Streitwert beträgt (…) Fr. 75'000.00, weshalb der Rechtsöffnungsentscheid appellabel ist.