a.M. BGE 124 III 35). Somit beginnt die Frist nach Auffassung von Staehelin mit der Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheides der oberen kantonalen Instanz, respektive mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist oder dem Rückzug des Rechtsmittels, und zwar auch dann, wenn trotz Einlegung des ordentlichen Rechtsmittels der Entscheid vorläufig vollstreckbar wird (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O. N 22 zu Art. 83 SchKG). Ammon/Walther erachten den Eintritt der formellen Rechtskraft als massgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage,