In BGE 127 III 569 nahm das Bundesgericht indessen erneut nur die Unterscheidung „ordentliches/ausserordentliches Rechtsmittel“ vor. Ein Rechtsmittel ist ordentlich, wenn der angefochtene Entscheid bei Ergreifung des Rechtsmittels nicht in formelle Rechtskraft erwächst und die obere Instanz über umfassende Kognition verfügt (Leuch/Marbach/Keller-hals/Sterchi, a.a.O. Bem. vor Art. 333). Demgegenüber richtet sich ein ausserordentliches Rechtsmittel, über welches die obere Instanz lediglich mit beschränkter Kognition entscheiden darf, gegen formell rechtskräftige Entscheide (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.