Das Bundesgericht stellte in BGE 124 III 34 im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (vgl. BGE 100 III 76, 104 II 141, 115 III 9) nicht nur auf die Unterscheidung „ordentliches/ausserordentliches Rechtsmittel“ ab, sondern unterstellte beim ordentlichen Rechtsmittel implizit zugleich die Suspensivwirkung. In BGE 127 III 569 nahm das Bundesgericht indessen erneut nur die Unterscheidung „ordentliches/ausserordentliches Rechtsmittel“ vor.