ZBJV Nr. 135 (1999) S. 243). Wurde einem ausserordentlichen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung erteilt, so beginnt die Frist ebenfalls erst mit Zustellung des oberinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides (BGE 127 III 569, ZB JV Nr. 138 (2002) S. 268). Wenn die aufschiebende Wirkung bei einem ausserordentlichen Rechtsmittel verweigert wurde, so beginnt die Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 124 III 34). Welches Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid zur Verfügung steht, ist eine Frage des kantonalen Rechts.