2. Gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG 2 kann der Betrieben innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesse s beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. Diese 20-tägige Frist beginnt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall, dass das kantonale Recht ein ordentliches Rechtsmittel vorsieht, erst mit der Zustellung des oberinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids bzw. mit dem unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist (BGE 100 III 76, 104 II 141, 115 III 91, 124 III 34, 127 III 569; ZBJV Nr. 135 (1999) S. 243).