ZPO ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar, sofern er qualifiziert unrichtig ist, d.h. aus unsachlichen oder solchen Gründen erfolgt, deren Unrichtigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Wird die Durchführung eines Aussöhnungsversuchs wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit verweigert oder die Klage kurz vor Ablauf der Verwirkungsfrist zurückgewiesen, so muss die Beschwerdeinstanz ausnahmsweise über freie Kognition verfügen, da andernfalls eine rechtsstaatlich nicht akzeptable Rechtsverweigerung die Folge wäre. (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 2 zu Art. 374).