O. N 1.d zu Bem. vor Art. 374 ZPO). Wenn ein richterlicher Akt somit im praktischen Resultat zu einer Rechtsverweigerung führt, so ist er gestützt auf Art. 374 Ziff. 1 ZPO ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar, sofern er qualifiziert unrichtig ist, d.h. aus unsachlichen oder solchen Gründen erfolgt, deren Unrichtigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre.