1. Mit Beschwerde gemäss Art. 374 Ziff. 1 ZPO kann gerügt werden, eine Gerichtsperson habe sich geweigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Handlung vorzunehmen oder deren Vornahme unbefugt verzögert. Lehnt der Richter eine beantragte Handlung mit unzutreffender Begründung ab oder verfügt oder entscheidet er falsch, so stellt dies an sich weder eine Rechtsverweigerung noch eine ungebührliche Behandlung der betroffenen Partei dar. Die Beschwerde dient in solchen Fällen als „Notrechtsmittel“ (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O. N 1.d zu Bem.