83 Abs. 2 beginne erst mit der Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheids der oberen kantonalen Instanz zu laufen. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Rückweisungsentscheid mit Eingabe vom 1. September 2008 die Appellation. Diese Appellationserklärung wurde als Beschwerde entgegengenommen, da der angefochtene Rückweisungsentscheid kein Endurteil darstellt und deshalb weder die Appellation noch die Nichtigkeitsklage zur Verfügung stehen. Auszug aus den Erwägungen: I. (…) II. (…) III.