Mit Entscheid vom 8. Juli 2008 wurde erstinstanzlich die provisorische Rechtsöffnung gegen den Beschwerdeführer erteilt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2008 die Appellation. Am 23. Juli 2008 stellte der Beschwerdeführer sodann beim Gerichtspräsidenten B. das Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch betreffend Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG. Mit Verfügung vom 18. August 2008 wies der Gerichtspräsident B. das Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch zurück mit der Begründung, die Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 beginne erst mit der Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheids der oberen kantonalen Instanz zu laufen.