Wird vor der Zustellung des oberinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids ein Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch gestellt, so darf dieses vom Gerichtspräsidenten nicht zurückgewiesen werden, denn faktisch liegt eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG vor, die jederzeit erhoben und deshalb nicht als verfrüht bezeichnet werden kann. Der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz stellte somit faktisch eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 374 Ziff. 1 ZPO dar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen war. Redaktionelle Vorbemerkungen: